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Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die Ermittlung des Wertes von Grundstücken, Gebäuden und anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstücken waren ursprünglich in der Honorartafel der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) unter § 34 festgesetzt.
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